Planfeststellungsverfahren Höchstspannungsleitungen „Rhein-Main-Link“, Vorhaben 82, 82a, 82b und 82c Bezug: Antragskonferenz am 04. 09. 2024 in Königstein

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Bezug auf die Antragskonferenz am 04. 09. 2024 in Königstein geben wir

zu dem oben bezeichneten Vorhaben und zu den zurzeit vorliegenden

Unterlagen zur Planfeststellung die nachfolgende Stellungnahme ab:

Vorausschickend wird bemängelt, dass die Unterlagen zum Antrag auf

Planfeststellungsbeschluss im Internet auf den Seiten www.netzausbau.de/

vorhaben82 sehr versteckt eingestellt sind und nur nach längerem Suchen

aufzufinden sind. Wegen dem Umfang ist die Anlage 1.2 „Raumordnerische

und umweltfachliche Belange“ (323 MB) auf dem PC umständlich zu händeln

und zu nutzen. Die Unterlagen sind in weiten Teilen für Menschen ohne

juristische oder technische Ausbildung oft sehr unverständlich. Dieses ist

bedauerlich, da die Unterlagen zur Vorbereitung auf die Antragskonferenzen

von erheblicher Bedeutung sind. Für das weitere Verfahren wünschen wir

uns, dass die zur Verfügung gestellten Unterlagen allgemein verständlich

aufbereitet und im Netz gut auffindbar eingestellt werden.

Das geplante Vorhaben „Rhein-Main-Link“ führt mit den vier

Höchstspannungs-Erdkabeln in einer Breite während der Bauphase von ca.

75m und in der Betriebsphase von 40m (Schutzzone) zu erheblichen und

nachhaltigen Eingriffen unter anderem in die sehr waldreiche und feingliedrige

Taunuslandschaft. Das Vorhaben hat erhebliche Auswirkungen auf die

Landbewirtschaftung, beeinträchtigt, zerschneidet und schädigt dauerhaftSeite  /

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ökologisch wertvolle Waldflächen, greift in erheblichem Umfange in das

natürliche Bodengefüge und in Grund- und Fließwassersysteme ein und

beeinträchtigt bzw. zerstört ökologisch sensibele Lebensräume. Gerade die

von dem Vorhaben betroffenen Rhein-Main-Regionen sind bereits durch

vielfältige Infrastrukturen und die umfangreiche Siedlungsentwicklung

ökologisch erheblich vorbelastet. Bereits die geplante Höchst-

spannungsfreileitung „Ultranet“ wird im Idsteiner Land zu erheblichen

nachhaltigen Eingriffen in Natur und Landschaft führen. Im Hinblick auf die

Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes ist es erforderlich Eingriffe in

Natur und Landschaft zu vermeiden bzw. zu vermindern. Unter diesem Aspekt

sind große Infrastrukturmaßnahmen, wie der Rhein-Main-Link, zu vermeiden

oder zu reduzieren. In diesem Sinne weisen wir auf die „Hofheimer Erklärung“

des BUND Landesverband Hessen e.V. hin. Bereits im Rahmen unserer

Stellungnahme zur Höchstspannungsfreileitung „Ultranet“ vom 15. August

2018 haben wir zu der überdimensionierten Netzausbauplanung kritische

Anmerkungen vorgetragen, die sich mit der Netzausbauplanung „Rhein-Main-

Link“ noch erhärten werden.

In Anbetracht von § 43m EnWG wird auf die Durchführung einer

Umweltverträglichkeitsprüfung und einer Prüfung des Artenschutzes nach den

Bestimmungen des § 44 Abs.1 BNatSchG im Rahmen der Planfeststellung

abgesehen. Dieses wird in hohem Maße bedauert, da die Strategische

Umweltprüfung auf der Ebene der Bundesbedarfsplanung wegen ihres hohen

Abstraktionsgrades eine umfassende differenzierte Umweltverträglichkeits-

prüfung auf der Ebene der Planfeststellung unseres Erachtens nicht ersetzen

kann. Wie bereits erwähnt, ist von dem Vorhaben die waldreiche und

feingliedrige Taunuslandschaft mit vielfältigen Natur- und Lebensräumen

betroffen. Die Strategische Umweltprüfung basiert auf einer groben Planung

und Datenerfassung und wird den zu erwartenden schweren Eingriffen in die

vielfältige und feingliedrige Taunuslandschaft nicht gerecht.

Ebenso verhält es sich mit der Entwicklung des Präferenzraumes, der anstelle

einer Regionalplanung zur Beschleunigung des Planungsverfahrens mit

einem „Algorithmus“ bestimmt wird. Der Präferenzraum basiert ebenfalls auf

einer sehr groben Planung, die detaillierte Informationen vor Ort (z. B.

wertvolle landwirtschaftliche Flächen, Streuobstwiesen als geschützte

Landschaftsbestandteile, ökologisch wertvolle Waldbereiche) nicht

ausreichend berücksichtigt.

In dem vorliegenden Anhang 1.2 zum Antrag auf Planfeststellungsbeschluss

wird die Darstellung der Vorrangebiete für „Natur und Landschaft“, für

„Landwirtschaft“ und „Regionaler Grünzug“ aus dem Regionalplan Südhessen

2010 vermisst. Aus diesen Vorranggebieten ergeben sich wichtige

raumplanerische und umweltfachliche Kriterien für die Entwicklung der

Vorzugs- bzw. Vorschlagstrasse. Die Erhaltung und Sicherung der

Landnutzung (Landwirtschaft) sowie die Erhaltung und Sicherung von Natur

und Landschaft muss im Rahmen der Planung und Umsetzung des Projektes

gewährleistet werden. Die „Regionalen Grünzüge“ erfüllen wichtige

Funktionen zur Stärkung der Freiraumsicherung und als Beitrag zur

Qualifizierung der Kulturlandschaft im Verdichtungsraum. Die Funktionen der

„Regionalen Grünzüge“ dürfen durch das Vorhaben „Rhein-Main-Link“ nicht

beeinträchtigt werden. Es wird bemängelt, dass die vorstehend genannten

Vorranggebiete nicht aufgenommen wurden und gerade die Belange der

Raumordnung und des Umweltschutzes als letzte Tagesordnungspunkte imSeite  /

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Rahmen der Antragskonferenz am 04.09.2024 in Königstein nicht mehr

ausreichend behandelt wurden.

Im Antrag auf Planfeststellungsbeschluss wird im Abschnitt 5.6.2 (Seite 101 ff)

die „Methodik zur Ableitung von Minderungsmaßnahmen“ beschrieben.

Hierbei wird nur auf Maßnahmen zur Minderung der Eingriffe abgehoben.

Nach den Vorschriften von § 15 BNatSchG besteht aber die Verpflichtung,

Eingriffe in Natur und Landschaft grundsätzlich zu vermeiden. Die

Vermeidung von Eingriffen in Natur und Landschaft muss also im Vordergrund

stehen und im Rahmen der Planfeststellung sowie bei der Umsetzung des

Projektes sicher gestellt werden. Es ist erforderlich, dass die Vermeidung von

Eingriffen in Natur und Landschaft in den Planfeststellungsunterlagen

hervorgehoben wird und auch Maßnahmen zur Vermeidung von Eingriffen

abgeleitet werden.

Mit dem geplanten „Rhein-Main-Link“ wird im „Idsteiner Land“ und im Rhein-

Main-Gebiet eine weitere Höchstspannungsleitung in einem relativ geringen

Abstand parallel zur „Ultranet-Leitung“ entwickelt und zeitnah gebaut werden,

mit ebenfalls erheblichen Eingriffen in die Umwelt (Natur und Landschaft). Im

Hinblick auf die gemäß § 15 BNatSchG gebotene Vermeidung von Eingriffen

in Natur und Landschaft beantragen wir, im Rahmen einer Prüfung von

Alternativen gemäß § 21 Abs.1, Satz 1 NABEG als Bestandteil der

Planfeststellung zu untersuchen, unter welchen Bedingungen diese beiden

Stromtrassen zusammengeführt werden können und ob sich daraus eine

Entlastung von Natur und Landschaft bzw. Umwelt ergibt. Auch gemäß den

Vorgaben des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG, § 16

Abs. 1, Nr. 6) und § 5 Abs. 4 NABEG sind vernüftige Alternativen zu prüfen.

Die Zusammenlegung der Stromtrassen ist insbesondere etwa ab Idstein-

Dasbach über Niedernhausen nach Süden eine vernünftige Alternative im

Sinne des Gesetzes und würde die betroffenen Anwohner der geplanten

Ultranet-Leitung erheblich entlasten. Eine Zusammenlegung der Stromtrassen

hätte bereits im Rahmen der Bundesbedarfsplanung als Alternative gepüft

werden können bzw. müssen.

Im vorliegenden Anhang 2 zum Antrag auf Planfeststellungsbeschluss erfolgt

die Beschreibung der Vorschlagstrasse und Alternativen. Es werden

„Alternative DC-Erdkabel“ und „weitere geprüfte Verläufe“ dargestellt und

beschrieben, so zum Beispiel auch in der Beschreibung der Trassenkilometer

399,8 – 406,0 im Bereich Niederems bis Dasbach (Anhang 2, Seiten 119 –

120). Der dort dargestellte „weiter geprüfte Verlauf“ soll bereits vorzeitig

ausgeschieden und nicht weiter verfolgt werden. Diese Entscheidung basiert

auf einer sehr groben Bewertung, nämlich nur auf der Länge der Querung von

Vorranggebieten Wald und Forstwirtschaft. Andere wichtige Kriterien, wie z.B.

Beanspruchung von geschützten Lebensraumtypen, von geschützten

Biotopen, Vorrangegebiete Landwirtschaft oder Beeinträchtigung von

Siedlungsrändern werden offentsichtlich nicht in Betracht gezogen. Daher

müssen die „weiter geprüften Verläufe“ auch im Rahmen der Planfeststellung

als alternative Trassenführungen weiter differenziert geprüft werden und im

Verfahren bleiben.

Östlich von Lenzhahn, am östlichen Rand der Vorschlagstrasse, befindet sich

ein Rotmilan-Horst, dessen Possition im beigefügten Luftbild (Anlage 2)

eingetragen ist. Der Horst liegt knapp außerhalb der Vorschlagstrasse, aber

baubedingte Störungen während dem Brutgeschäft könnten hier zur Aufgabe

des Horstes führen und außerdem würde eine Schneise dort im Wald den

Bestandscharakter so sehr ändern, dass die dauerhafte Aufgabe des Horstes

zu erwarten wäre.Seite  /

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Der Buchenbestand östlich von Lenzhahn ist ein ökologisch wertvoller Wald,

der auch abseits der Rotmilanthematik nicht gerodet werden sollte. Gleiches

gilt auch für den Wald zwischen Lenzhahn und Heftrich. Beide Wälder liegen

zu wesentlichen Teilen im FFH Gebiet „Dattenberg und Wald westlich

Glashütten mit Silber- und Dattenbachtal“. Eine Schneise in diesem FFH-

Gebiet würde starke Eingriffe in den geschützten LRT „9010 - Hainsimsen-

Buchenwald“ bedeuten und sich somit auch negativ auf den

Erhaltungszustand der Bechsteinfledermaus auswirken, die innerhalb des

Gebietes als Erhaltungsziel gilt.

Wir regen an, im weiteren Verfahren als Alernative auch zu prüfen, ob

ökologisch bedeutsame Wälder, die geschützte Lebensraumtypen sind, mit

einer Freileitung überspannt werden können. Dieses gilt natürlich auch für

andere sensible Landschaftsbereiche und Landnutzungen (z. B. Weinberge).

Hinsichtlich der Betroffenheit der Bechsteinfledermaus wird auf die in der

Trägerschaft des Naturparks Rhein-Taunus durchgeführte Untersuchung

„Förderung eines Kolonieverbundes der Bechsteinfledermaus im

europäischen Populationszentrum – Entwicklung und Umsetzung von

effizienten Schutzmaßnahmen zur Integration in die forstliche

Bewirtschaftung“ hingewiesen. Das Projekt wurde vom Bundesamt für

Naturschutz im Rahmen des Bundesprogramms zur biologischen Vielfalt mit

Schwerpunkt „Arten in besonderer Verantwortung Deutschlands“ gefördert.

Die Ergebnisse dieser Untersuchung sind im Planfeststellungsverfahren zur

Berücksichtigung des Artenschutzes zu beachten. Einzelheiten der

Untersuchungen können bei der Geschäftsstelle des Naturparks Rhein-

Taunus nachgefragt werden.

Grundsätzlich wird gefordert, dass alle Streuobstwiesen entlang der

Leitungstrasse wegen ihrer ökologischen Bedeutung verschont und erhalten

werden. Streuobstwiesen sind gemäß § 30 Abs.2, Nr.7 BNatSchG geschützte

Biotope. Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen

Beeinträchtigung führen können, sind verboten.

Der NABU Niedernhausen fordert einen Trassenvorschlag für den Bereich

östlich des Ortsteiles Niedernhausen - Oberjosbach, der die dort vorhandenen

unter Schutz stehenden Streuobstwiesen umgeht (s. Anlage 1).

Streuobstwiesen zählen mit einer extrem hohen Artenvielfalt zu den

wertvollsten Biotopen, die eine Kulturlandschaft zu bieten hat, und prägen im

Taunus die Kulturlandschaft. Soweit möglich sollte die Trassenführung im

Wald im Bereich der Kalamitätenflächen (Borkenkäfer) verlaufen und vor

Lenzhahn am Rande des FFH Gebietes „Dattenberg und Wald westlich

Glashütten mit Silber- und Dattenbachtal“ geplant werden. Eingriffe in den

Waldbereich östlich von Lenzhahn, der ein geschützter LRT „9010

Hainsimsen-Buchenwald“ ist, sollten vermieden werden.

Für uns, NABU Niedernhausen und Idstein, ist es im Hinblick auf die

erhebliche Vorbelastung der Kulturlandschaft ein immens wichtiges Anliegen,

dass Eingriffe in den ökologischen Haushalt und Waldflächen, die im

Naturraum des „Idsteiner Landes“ entstehen, auch dort ausgeglichen werden.

Dieses gilt auch für eine Walderhaltungsabgabe, soweit diese festgesetzt

wird.

Die folgenden Ausgleichsmaßnahmen werden gefordert:

1. Im Waldbereich sollten auf der 40m breiten Leitungstrasse magere

blütenreiche Standorte durch extensive Beweidung oder Mahd unter derSeite  /

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Berücksichtigung der geologischen Bedingungen sowie der zu erwartenden

Klimaerwärmung entwickelt werden (Blühflächen). Die Einsaat der Flächen

erfolgt mit einer regionaltypischen Gras-Kräutermischung. Die für die

Baumaßnahme beanspruchten Randstreifen von 15m zu beiden Seiten

sollten für eine geeignete mehrstufige Waldrandgestaltung mit

standortgemäßen Hecken und unterschiedlich hohen Laubbäumen genutzt

werden. Einerseits als Schutz vor Windwurf, aber auch zur Steigerung der

Artenvielfalt. Gerade der Waldrand wird bei einer darauf abgestimmten

Gestaltung für viele Tierarten als Nahrungsquelle genutzt, da sich dort eine

hohe Anzahl von Insekten wie Schmetterlinge, Käfer und Libellen aber

auch Kleinsäuger ansiedeln. So angelegte Waldlichtungen sind für viele

seltene Vogelarten wie den Grauspecht, den Wendehals und

Schwarzkehlchen hervorragend geeignete Biotope. In Verbindung mit

Kiefern könnten sich dort sogar Heidelerchen ansiedeln. In sonnigen

Bereichen sollten Steinhaufen insbesondere für Reptilien (Schlingnatter)

und Eidechsen (Zauneidechse) angelegt werden. Auch für die Wildkatzen

wäre das ein ideales Jagdgebiet.

2. In der offenen Kulturlandschaft sollten Flächen von verkaufswilligen

Grundstücksbesitzern angekauft und ökologisch aufgewertet werden, im

Leitungsbereich mit Blühflächen und außerhalb mit Obstbäumen und

Hecken. Diese Maßnahmen würden die durch die Baumaßnahme

entstehenden Biodiversitätsverluste verringern und gegebenenfalls, wenn

landwirtschaftlich intensiv bewirtschaftete Flächen aufgekauft werden

könnten, diese sogar aufgewertet werden.

3. Besonders bedeutsam wären auch Maßnahmen zur ökologischen

Aufwertung von Feldrainen in der Feldgemarkung. Dieses wäre ein

wesentlicher Beitrag zur dringend erforderlichen Biotopvernetzung in der

Feldflur. Die Maßnahmen können auf öffentlichen kommunalen Flächen

(Feldraine) realisiert werden.

Weiterhin befindet sich in der Niedernhausener Gemarkung ein Bereich, in

dem die Vorschlagstrasse direkt durch einen Zauneidechsen-Lebensraum

führt. Dieser befindet sich westlich von Bremthal am Parkplatz des

Modellflugplatzes (Anlage 3 Luftbild).

Die Stellungnahme wird vom NABU Landesverband Hessen e. V. mitgetragen.

Stellungnahmen zu Bauvorhaben in Idstein

Der NABU Idstein nimmt regelmäßig zu verschiedenen Bauprojekten in Idstein Stellung. Wir möchten hiermit erreichen, dass der Natur- und Artenschutz auch seitens der Politik möglichst frühzeitig Berücksichtigung bei den Vorhaben findet. Eine Auswahl der Stellungnahmen findet sich unten.

Wachstum um jeden Preis?

Stellungnahme zum Stadtentwicklungskonzept "IDSTEIN 2035"

Es ist schon lange kein Geheimnis mehr, dass unsere Umwelt und Natur zunehmend auch durch den Schwund von Lebensräumen und der Zersiedlung der Landschaft bedroht wird. Platz ist ein sehr hohes Gut. Jeder versiegelte Quadratmeter Boden führt dazu, dass wir der Umwelt Flächen zur Regeneration entziehen, Platz für Tier- und Pflanzenarten, zur Produktion von lebenswichtiger Nahrung, Grundwasser und Luft zum Atmen.

Der NABU Idstein nimmt daher Stellung zum Entwurf des kürzlich vorgelegten Stadtentwicklungskonzept "IDSTEIN 2035" der Stadt Idstein und kritisiert das im Konzept angestrebte, bewusst gewollte Wachstum der Stadt um knapp 10% der Einwohnerzahl zu Lasten von Natur, Landschaft, Klima und Lebensqualität.

Der NABU Idstein fordert insbesondere die Ausweisung von neuen Baugebieten in bisher nicht besiedelten Bereichen sowohl in der Kernstadt und den Ortsteilen auf das absolute Minimum zu begrenzen.

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Solarenergie ja! Aber der Standort machts

NABU Idstein sieht Solarpark am Rosenkippel kritisch

 Auf der Fläche zwischen der Autobahn A3 und dem Rosenkippel soll nach Vorstellungen der Stadt Idstein ein Solarpark entstehen. Der NABU Idstein sieht die Errichtung eines Solarparks in der freien Landschaft, auch auf landwirtschaftlichen Flächen, grundsätzlich kritisch. Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA) führen durch die zunehmende Flächeninanspruchnahme wie zum Beispiel durch andere erneuerbare Energien, Siedlung, Verkehr sowie andere anthropogene Nutzungen zu einem verstärkten Druck auf die Landschaft. Der NABU hält Solaranlagen auf Gebäuden und bereits versiegelten Flächen (z.B. Parkplätzen) für sinnvoller, um dem Flächendruck auf die freie Landschaft zu begegnen. Um die gesetzlich geforderte Vermeidung von Eingriffen in Natur und Landschaft zu erfüllen, müssen im Rahmen der Bauleitplanung entsprechende Alternativen und Potenziale untersucht und bewertet werden. Der fast acht Hektar große Solarpark führt an dem geplanten Standort zu einem massiven Eingriff in die Natur und das Landschaftsbild.

 

Der NABU befürwortet grundsätzlich den naturverträglichen Ausbau der erneuerbaren Energien und damit auch von Photovoltaikanlagen, die einen wichtigen Teil zur Umsetzung der Energiewende beitragen. Jedoch muss der Fokus beim Ausbau der Photovoltaik verstärkt auf die Dachanlagen von Gebäuden und befestigten Flächen gelegt werden. Hier besteht ein großes Potenzial, das noch nicht ausgeschöpft ist, auch im öffentlichen Bereich..

 

Bei einem Solarpark "auf der grünen Wiese" sind wesentliche ökologische Aspekte zu beachten und bei der Entscheidung als Mindesstandarts festzulegen. Wenn schon Ackerflächen für Solarenergiegewinnung genutzt werden sollen, muss unter den Solarmodulen extensiv bewirtschaftes Grünland (bzw. Blühflächen) entstehen, das der Natur in einer intensiv genutzen Kulturlandschaft geschützte Bereiche bietet. Mit einem konkreten Konzept für die ökologische Aufwertung der Flächen könnten gezielt weitere Verbesserungen z. B. hinsichtlich Strukturvielfalt, Schutz bodenbrütender Vogelarten oder gezielte standortgemäße Anpflanzungen umgesetzt werden. Unter den Modulen sind extensiver Bewuchs und Pflege vorzusehen, die Aufständerung ist entsprechend zu gestalten.

 

Der Gesamtversiegelungsgrad der Anlage darf inklusive aller Gebäudeteile nicht über 5 Prozent der Fläche betragen. Der Anteil der die Horizontale überdeckenden Modulfläche darf 50 Prozent der Gesamtfläche der Anlage nicht überschreiten. Die Tiefe der Modulreihen darf maximal 5 Meter betragen.

 

Die Einzäunung der Anlage ist so zu gestalten, dass sie für Kleinsäuger und Amphibien keine Barrierewirkung entfaltet. Dies kann durch einen angemessenen Bodenabstand des Zaunes oder ausreichende Maschengrößen im bodennahen Bereich gewährleistet werden. Der Einsatz von Stacheldraht ist insbesondere im bodennahen Bereich zu vermeiden. Außerhalb der Einzäunung der Anlage soll ein mindestens 3 Meter breiter Grünstreifen mit naturnah gestaltetem Heckenbewuchs vorgesehen werden. Die Ableitung des Stromes soll nicht mit der Installation neuer Freileitungen verbunden sein.

 

Die Pflege der Anlagenfläche erfolgt nach ökologischen Grundsätzen nachhaltig mit Schafbeweidung oder Mahd, ohne den Einsatz synthetischer Dünge- und Pflanzenschutzmittel sowie von Gülle und sonstigen Chemikalien zur Reinigung der Module. Die Entwicklung des Naturhaushalts auf der Anlagenfläche wird mit einem geeigneten Monitoring regelmäßig dokumentiert. Dazu genügen in der Regel jährliche Begehungen mit einem Experten, um den Zustand der Fläche vor und nach Errichtung des Solarparks anhand von Charakterarten der Tier- und Pflanzenwelt miteinander vergleichen zu können.

 

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B-Plan-Solarpark-Idstein_10-05-21.pdf
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Weitere Stellungnahmen

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B-Plan_Holdersberg_06-21.pdf
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B-Plan_Am-Holdersberg_01-12-2020.pdf
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B-Plan Hoerhof und Umgebung_08-05-21.pdf
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